Verwendungsanspruch eines Miteigentümers gegen einen Dritten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 2919 Wörter
- Seiten 215 -218
- https://doi.org/10.33196/wobl201906021501
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Die Einräumung eines unentgeltlichen Benützungsrechts an einen Dritten – ohne dazu im Rahmen einer Benützungsvereinbarung mit den anderen Miteigentümern berechtigt zu sein – stellt eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB dar. Wenn eine wichtige Veränderung vorliegt und den Miteigentümern das gebührende Gehör verweigert wurde, liegt kein wirksamer Beschluss der Mehrheit vor. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber Dritten und macht mit ihnen geschlossene Verträge ungültig.
Wenn sich der Anteil des Miteigentümers an einer teilbaren Forderung der Gemeinschaft eindeutig bestimmen lässt, ist der Teilhaber der gemeinsamen Sache zur Geltendmachung, beschränkt auf seinen Teilanspruch, legitimiert. Der Verwendungsanspruch eines Miteigentümers nach § 1041 ABGB ist teilbar, wenn dessen gesonderter Geltendmachung durch einen einzelnen Miteigentümer keine spezifischen Gesellschaftsinteressen entgegenstehen, die gewahrt werden müssen und die Annahme einer Gesamthandforderung nahelegen.
- Perner, Stefan
- § 889 ABGB
- LG Linz, 2 Cg 65/16f
- § 890 ABGB
- § 834 ABGB
- § 848 ABGB
- WOBL-Slg 2019/78
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 20.06.2018, 7 Ob 48/18m
- OLG Linz, 11 R 14/17h
- § 1041 ABGB
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