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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen in Massen(-anleger-)verfahren.

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§§ 182, 182a, 266, 269, 477 ZPO. Offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar ohne Beweisaufnahme in seiner Entscheidung verwerten; ein solches Vorgehen muss aber grundsätzlich mit den Parteien erörtert werden.

Aufgrund der Ergebnisse einer Mehrzahl gleichartiger Verfahren kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass sie idF keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. Ob das der Fall ist, ist keine Rechtsfrage, sondern obliegt allein der Beurteilung der Tatsacheninstanzen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 25.04.2017, 10 Ob 57/16d
  • oeba-Slg 2017/2395

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