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Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Strafverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
799 Wörter, Seiten 469-470

20,00 €

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Art 6 EMRK enthält keine speziellen Vorgaben für die Zulässigkeit von Beweisen. Der nationale Gesetzgeber ist zuständig, entsprechende Regelungen vorzusehen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist gewahrt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Echtheit von Beweismitteln angefochten und ihrer Verwertung widersprochen werden kann.

  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • EGMR, 03.03.2016, Nr 7215/10, Prade ./. Deutschland
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/5

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