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Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Strafverfahren

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Art 6 EMRK enthält keine speziellen Vorgaben für die Zulässigkeit von Beweisen. Der nationale Gesetzgeber ist zuständig, entsprechende Regelungen vorzusehen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist gewahrt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Echtheit von Beweismitteln angefochten und ihrer Verwertung widersprochen werden kann.

  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • EGMR, 03.03.2016, Nr 7215/10, Prade ./. Deutschland
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/5

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