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Verwertung von Verteidigerunterlagen

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§§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO verbieten nicht jede Verwertung von Verteidigerunterlagen, sondern ganz spezifisch nur die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Berufsgeheimnisträgers.

Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt vor, wenn bloß solche Informationen verwertet werden, die – auf welche Weise auch immer – ohne Zutun der Strafverfolgungsbehörden die Sphäre des Anwalts verlassen haben; dies gilt unabhängig davon, ob dies bewusst ermöglicht wurde, dem Anwalt eine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (zB Liegenlassen eines Aktes in der U-Bahn) oder ob diesen keine Verantwortung dafür trifft (zB Hacking der Server der Anwaltskanzlei durch Private, welche die Informationen im Internet veröffentlichen).

  • JST-Slg 2016/47
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 144 Abs 2 StPO
  • OLG Wien, 24.05.2016, 18 Bs 33/16h
  • § 157 Abs 2 StPO

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