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- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2016
- Judikatur, 3737 Wörter
- Seiten 444-449
- https://doi.org/10.33196/jst201605044401
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inkl MwSt§§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO verbieten nicht jede Verwertung von Verteidigerunterlagen, sondern ganz spezifisch nur die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Berufsgeheimnisträgers.
Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt vor, wenn bloß solche Informationen verwertet werden, die – auf welche Weise auch immer – ohne Zutun der Strafverfolgungsbehörden die Sphäre des Anwalts verlassen haben; dies gilt unabhängig davon, ob dies bewusst ermöglicht wurde, dem Anwalt eine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (zB Liegenlassen eines Aktes in der U-Bahn) oder ob diesen keine Verantwortung dafür trifft (zB Hacking der Server der Anwaltskanzlei durch Private, welche die Informationen im Internet veröffentlichen).
- JST-Slg 2016/47
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 144 Abs 2 StPO
- OLG Wien, 24.05.2016, 18 Bs 33/16h
- § 157 Abs 2 StPO
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