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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution.

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§ 457 ABGB; §§ 146a, 209, 213, 215, 217, 231, 234, 252 EO; §§ 120, 252 IO. Zweck der Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution ist es, die aus einer Liegenschaft und ihrem Zubehör gebildete wirtschaftliche Einheit zu erhalten und so einen typischerweise höheren Erlös zu erzielen. Der bloße Umstand, dass der auf einer Liegenschaft geführte Betrieb von einem Dritten geführt wird, stellt dabei keinen zwingenden Grund dar, das Betriebsinventar nicht als Zubehör der Liegenschaft anzusehen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 24.05.2019, 8 Ob 43/19k
  • oeba-Slg 2019/2618

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