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Verzahnung Sub- und Generalunternehmervertrag

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Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

  • Verzahnung Sub- und Generalunternehmervertrag
  • § 1165 ABGB
  • BBL-Slg 2016/109
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • OGH, 21.12.2015, 5 Ob 48/15t

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