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Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes im bzw nach dem Kündigungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 26
- Rechtsprechung, 108 Wörter
- Seiten 208-208
- https://doi.org/10.33196/wobl201307020801
30,00 €
inkl MwStFür die Beurteilung des Vorhandenseins von Kündigungsgründen sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich (anstatt vieler RIS-Justiz RS0069693, RS0070232, RS0070282). Wird auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes im Laufe des Verfahrens über die Aufkündigung verzichtet, kann dieser Umstand bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden (3 Ob 20/09a); für nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärungen steht die Oppositionsklage zur Verfügung (3 Ob 50/80 = SZ 53/111; RIS-Justiz RS0001280 [T1] uva). Die Beweislast für alle Umstände, die zu einer materiellen Beseitigung des Titels führen, trifft den Oppositionskläger (RIS-Justiz RS0048064).
- § 33 MRG
- § 1444 ABGB
- BG Bregenz, 8 C 38/12w
- OGH, 15.05.2013, 3 Ob 62/13h, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LG Feldkirch, 2 R 6/13t
- Miet- und Wohnrecht
- § 35 EO
- WOBL-Slg 2013/70
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