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Verzicht auf Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

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Gemäß § 44 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 44 Abs 5 VwGVG verwendete Wortfolge hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht damit begründet werden könne, dass sich die Parteien auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hätten (VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871, und 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).

Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in § 44 Abs 6 VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann.

  • § 44 Abs 5 VwGVG
  • VwGH, 10.05.2021, Ra 2020/15/0071
  • WBl-Slg 2021/128
  • § 44 Abs 6 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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