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Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Notariatsaktsform

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Der Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Form gemäß § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG erfordert, dass er sich der Formpflicht des Rechtsgeschäfts infolge der Einschränkung seiner Sehfähigkeit bewusst ist. Der Begriff „ausdrücklich“ in § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG ist iS von „hinreichend deutlich“ zu verstehen.

Die Verzichtserklärung bedarf keiner Annahme durch den Vertragspartner. Die Formpflicht bezweckt die Sicherung des Blinden, insbesondere vor Übervorteilung.

  • § 1 NotAktG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 20.02.2018, 10 Ob 35/17w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 24.02.2017, 2 R 26/17i
  • BG Montafon, 30.12.2016, 1 C 491/13h
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2019, 48

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