Verzug des Schuldners mit Sanierungsplanrate: einfache E-Mail keine „schriftliche“ Mahnung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 1776 Wörter
- Seiten 126 -128
- https://doi.org/10.33196/jbl201502012601
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„Schriftlichkeit“ verlangt im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, also die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen. In diesem Sinn erfüllen gewöhnliche E-Mails ohne elektronische Signatur nicht das Schriftformgebot des § 886 ABGB.
Das Schriftformgebot des § 156a Abs 2 IO ist daher nicht gewahrt, wenn die Mahnung dem Schuldner als einfache (unsignierte) E-Mail übermittelt wird. An eine qualifizierte Mahnung § 156a Abs 2 IO werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen.
Dem Schuldner muss auch die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt und das Wiederaufleben angedroht werden.
- Öffentliches Recht
- JBL 2015, 126
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 21.08.2014, 3 Ob 104/14m
- LGZ Graz, 18.03.2014, 4 R 18/14t
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- BG Fürstenfeld, 12.11.2013, 04 C 217/13a
- § 886 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 156a Abs 2 IO
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