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Verzug, Verjährung für Folgeschäden
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 19
- Rechtsprechung, 1324 Wörter
- Seiten 164-165
- https://doi.org/10.33196/bbl201604016401
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inkl MwStIst der Schuldner seit mehreren Jahren mit der Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht zur Herstellung einer Halle, die nach Fertigstellung vermietet hätte werden sollen, in Verzug, so liegt eine fortgesetzte Schädigung im Sinne von wiederholten Pflichtverletzungen vor. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner wiederholt zusagte, die mangelhafte Halle zu verbessern. Die Schäden aus den entgangenen Mietzinseinnahmen sind Folgeschäden für welche die Verjährung jeweils neu zu laufen beginnt. Um der drohenden Verjährung zu entgehen, ist eine Feststellungsklage dann nicht erforderlich, wenn Folgeschäden nicht vorhersehbar sind. Die ist dann der Fall, wenn der Eintritt der künftigen Schäden vom Verhalten des Schuldners abhängig ist.
- OGH, 30.03.2016, 6 Ob 232/15
- § 1489 ABGB
- Verzug, Verjährung für Folgeschäden
- BBL-Slg 2016/165
- Baurecht
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