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Stöger, Karl

VfGH befindet Gesellschafter-Ausschlussgesetz für verfassungskonform.

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Gesellschafter-Auschlussgesetz (GesAusG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG

Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, effiziente Unternehmensstrukturen zu schaffen, liegt im öffentlichen Interesse (vgl auch schon VfSlg 16.838/2002 zur Bereinigung der Kapitalstruktur bei Kreditinstituten).

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er das Bestandsinteresse eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter, die nur Minderheitsanteile an einer Kapitalgesellschaft im Ausmaß von nicht mehr als 10 vH halten, als geringer als jenes von Mehrheitsgesellschaftern einstuft und dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss solcher Minderheitsgesellschafter ermöglicht. Die Beteiligungsschwelle von mindestens 90 vH am Nennkapital der Kapitalgesellschaft für den ausschließenden Mehrheitsgesellschafter fügt sich auch insoweit in das sonstige Gesellschaftsrecht ein, als Gesellschaftern mit einer Beteiligungshöhe von nicht mehr als 10 vH keine die Unternehmenspolitik bzw -strategie bestimmenden (Minderheits-) Rechte eingeräumt werden. Wenn der Gesetzgeber daher dem Mehrheitseigentümer in Bezug auf derartige Minderheitseigentümer im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft ein Ausschlussrecht einräumt, handelt er nicht unsachlich.

Angesichts der bereits vor dem Inkrafttreten des GesAusG bestandenen gesetzlichen Möglichkeiten des Ausschlusses von (Minderheits-)Gesellschaftern, die nicht mehr als 10 vH des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft halten, ist ihre Einbeziehung in das GesAusG verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2018/53
  • VfGH, 27.06.2018, G 30/2017

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