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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
VfGH: Inhalt einer Sachentscheidung des VwG kann auch die Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrages sein
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 1
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2161 Wörter
- Seiten 558-561
- https://doi.org/10.33196/zvg201406055801
20,00 €
inkl MwStFalls der Sachentscheidung der Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat das VwG keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eine Erkenntnisses zu treffen. § 28 VwGVG gebietet dem VwG – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG –, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der – mit Art 130 Abs 4 B-VG übereinstimmenden – Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom VwG zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht.
§ 17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die vor den VwG anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den VwG durch Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen.
Da die Bestimmungen des Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG dem VwG ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des VwG nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet).
- Gruber, Gunther
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 62 Abs 1 VwGG
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG
- ZVG-Slg 2014/107
- § 68 Abs 1 AVG
- § 66 Abs 4 AVG
- VfGH, 18.06.2014, G 5/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 VwGVG
- § 28 VwGVG
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