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VfGH kippt „Hypo-Schuldenschnitt“: Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit hingegen nicht beanstandet.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Erkenntnisse des VfGH, 4073 Wörter
- Seiten 546-550
- https://doi.org/10.47782/oeba201607054601
20,00 €
inkl MwStHaaSanG; HaaSanV; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA); Art 140 B-VG, Art 139 B-VG
Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung.
Die Anordnung des § 3 Satz 1 HaaSanG, dass nur Nachrangverbindlichkeiten, deren Fälligkeit vor dem Stundungstag liegt, erlöschen, verstößt gegen das Eigentumsgrundrecht. Dass nämlich nur eine bestimmte Gruppe der Gläubiger für den Schuldenschnitt herangezogen wird, ist nicht rechtfertigbar, da alleine ein Schuldenschnitt in Bezug auf diese Gläubiger zur Rettung der HETA nicht ausreichen. Die starre, eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern gegenüber anderen Nachranggläubigern benachteiligende und mit der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu rechtfertigende Regelung des § 3 Satz 1 HaaSanG vermag daher den Anforderungen an einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Eigentumseingriff nicht zu genügen.
Ein alleiniger „Haftungsschnitt“ gegenüber - und das auch noch ausschließlich einer kleineren Gruppe von - aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, für die der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines bestehenden Regelungssystems, das solche Haftungen als qualifiziert sicherungsbegründend ausweist, einen Anreiz zur Zeichnung haftungsbegründender Verbindlichkeiten gesetzt hat, ist unsachlich und unverhältnismäßig. Das gilt auch dann, wenn das Land seine Verpflichtung verfehlt, die Expansion eines in seinem Einflussbereich stehenden Kreditinstituts nicht in einer Weise durch eine Gewährträgerhaftung zu finanzieren, die dem Land ein Risiko aufbürdet, das es evidentermaßen nicht zu tragen im Stande ist; auch dann darf dieses Fehlverhalten aber nicht allein und ausschließlich dadurch korrigiert werden, dass die gesetzliche Haftungserklärung eines Bundeslandes im Nachhinein völlig entwertet wird, zumal es sich bei der durch § 5 Abs 2 K-LHG begründeten Gewährträgerhaftung um ein im Zusammenhang mit staatlicher Finanz- und Vermögensgebarung übliches Instrument handelt. Dass § 3 HaaSanG also nicht nur für den Bürgschaftsfall den Übergang der Forderungen, für die das Land als Ausfallsbürge haftet, auf das Land verhindert, sondern auch - was mit der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nichts mehr zu tun hat - die Ausfallsbürgschaft selbst (und das nur für eine kleinere Gruppe von aus der Haftung Anspruchsberechtigten) beseitigt, ist unsachlich und bewirkt im Hinblick auf diese Haftungsberechtigten eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung.
Keine Bedenken des VfGH wegen hinreichender Bestimmtheit des § 1 GSA, wegen „Rechtsformenmißbrauchs“ durch die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 GSA, wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 4 GSA, und wegen der Sachlichkeit des § 7 GSA.
- Stöger, Karl
- VfGH, 03.07.2015, G 239/2014G 98/2015G 43/2015G 44/2015G 45/2015V 14/2015V 15/2015
- oeba-Slg 2016/47
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