


VfGH: Zurückweisung eines Individualantrags auf Normenkontrolle wegen fehlender Betroffenheit mangels Zulassung des Antragstellers zum Medizinstudium
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 10
- Inhalt:
- Public Health Law
- Umfang:
- 3703 Wörter, Seiten 73-79
20,00 €
inkl MwSt




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Der VfGH erkennt (gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG) über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; die grundlegende Voraussetzung zur Antragslegitimation besteht darin, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese verletzt.
Da erst der Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung zum Studium Humanmedizin jedoch erst nach Absolvierung des Aufnahmetestes erfolgt, ist die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell betroffen.
-
- Hauser, Werner
-
- § 71c Abs 5 UG
- VfGH, 10.06.2024, G 48/2024
- Möglichkeit/Bescheiderwirkung
- Nichtzulassung/Medizinstudium
- Numerus-Clausus-Regelungen
- Zulassung/Medizinstudium
- § 71c Abs 1 UG
- § 71c Abs 2 UG
- JMG 2025, 73
- Art 144 B-VG
- Art 130 Abs 1 B-VG
- § 63 UG
- § 91 UG
- Individualantrag auf Normenkontrolle
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG
Der VfGH erkennt (gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG) über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; die grundlegende Voraussetzung zur Antragslegitimation besteht darin, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese verletzt.
Da erst der Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung zum Studium Humanmedizin jedoch erst nach Absolvierung des Aufnahmetestes erfolgt, ist die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell betroffen.
- Hauser, Werner
- § 71c Abs 5 UG
- VfGH, 10.06.2024, G 48/2024
- Möglichkeit/Bescheiderwirkung
- Nichtzulassung/Medizinstudium
- Numerus-Clausus-Regelungen
- Zulassung/Medizinstudium
- § 71c Abs 1 UG
- § 71c Abs 2 UG
- JMG 2025, 73
- Art 144 B-VG
- Art 130 Abs 1 B-VG
- § 63 UG
- § 91 UG
- Individualantrag auf Normenkontrolle
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG