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Video-Sharing-Plattform-Anbieter und Anzeigepflicht nach § 54c Abs 4 AMD-G

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
328 Wörter, Seiten 495-495

30,00 €

inkl MwSt

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Nach § 2 Z 37a AMD-G ist Video-Sharing-Plattform-Anbieter jede natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt. § 2 Z 37b AMD-G übernimmt die Legaldefinition der Video-Sharing-Plattform des Art 1 lit aa AVMD-RL im Wesentlichen wortgetreu. Entscheidend ist danach, dass der Plattform-Anbieter eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die er keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen. Die Organisation der Sendungen oder nutzergenerierten Videos wird dabei vom Anbieter bestimmt, insb (aber nicht nur) durch Anzeigen, Markieren und Anordnen der Inhalte, sei es auch unter Verwendung automatischer Mittel oder Algorithmen.

Wird (wie hier) von der Revisionswerberin die Organisations- und Vermarktungshoheit über jene Videos bzw Inhalte ausgeübt, die von anderen Personen („Sendern/Amateuren“) hochgeladen werden, ohne dass sie ihrer redaktionellen Verantwortung unterlägen, und werden die hochgeladenen Videos entsprechend organisiert, angezeigt und markiert, ist die Revisionswerberin als Plattform-Anbieterin zu qualifizieren.

Die Anzeigepflicht gem § 54c Abs 4 AMD-G trifft auch bereits bestehende Plattform-Anbieter. Nach den Vorgaben des einschlägigen Unionsrechts sollen alle Plattform-Anbieter von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst werden, werden die Mitgliedstaaten doch verpflichtet, eine vollständige Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter zu erstellen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission zu übermitteln.

Daran ändert auch nichts, dass die Übergangsbestimmungen des § 67 AMD-G für die Frage der Anzeigepflicht nach § 54c Abs 4 AMD-G bei bereits aufgenommener Tätigkeit keine ausdrückliche Regelung enthalten. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlich vorgegebene und vom Gesetz erkennbar verfolgte Zielsetzung, alle Plattform-Anbieter zu erfassen, handelt es sich dabei erkennbar um ein Redaktionsversehen.

§ 54c Abs 4 AMD-G muss daher so gelesen werden, dass die bei Inkrafttreten bereits tätigen Anbieter eine Anzeige an die Regulierungsbehörde spätestens binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle zu erstatten hatten, wenn sie ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Norm Deckung und führt auch nicht zu einer rückwirkenden Belastung bereits tätiger Anbieter.

  • § 2 Z 37a AMD-G
  • § 37b AMD-G
  • § 54c Abs 4 AMD-G
  • VwGH, 06.09.2023, Ro 2023/03/0024
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/134

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