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Vinkulierte Anteile: Zuständigkeit für Nominierung eines Ersatzwerbers nach gerichtlicher Gestattung der Übertragung

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Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung der AG zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers (für den Fall der gerichtlichen Gestattung der Übertragung) der Zustimmung der Hauptversammlung.

Dies gilt für die GmbH sinngemäß.

Der Hauptversammlungsbeschluss (Gesellschafterbeschluss) kann bereits während eines anhängigen Gerichtsverfahrens auf Gestattung der Übertragung – „auf Vorrat“ – gefasst werden.

Ob eine Gesellschaft, deren Vorstand (Geschäftsführer) keine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) zur Beschlussfassung über die Ersatznominierung einberuft, einem „Gesellschafteranwärter“ gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann, bleibt offen.

  • Geschäftsanteil
  • GES 2022, 198
  • Ersatzerwerber
  • Gesellschaftsrecht
  • § 62 Abs 3 AktG
  • Aktie
  • § 77 GmbHG
  • Vinkulierung
  • OGH, 06.04.2022, 6 Ob 108/21g

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