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VKS Wien: Zur Befugnis der Bietergemeinschaft bei Ausschreibung einer homogenen Leistung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 1929 Wörter
- Seiten 180-183
- https://doi.org/10.33196/rpa201303018001
20,00 €
inkl MwStIst die ausgeschriebene Leistung homogen, also auf eine bestimmte Unternehmergruppe beschränkt und nicht nach Spartenleistungen zu trennen, müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die dafür erforderliche Befugnis haben.
Ist die ausgeschriebene Leistung nicht gemeinsam mit Leistungen eines anderen Gewerbes oder im unmittelbaren Anschluss daran zu erbringen, sondern wurde sie getrennt davon ausgeschrieben, kommt die Bestimmung des § 32 GewO 1994 nicht zum Tragen.
Die Berufung auf § 32 GewO 1994 zum Nachweis der Befugnis für die ausgeschriebene Leistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Angebotseröffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren die Leistungen des anderen Gewerbes bereits vergeben und erbracht wurden.
Die Mitteilung, dass einer bestimmten Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt werden soll, ohne darin den jeweiligen Firmenwortlaut der jeweiligen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft vollständig bekannt zu geben, ist gerade noch ausreichend, zumal diese Ungenauigkeit nicht von wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens sein kann.
- Madl, Raimund
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 26 Abs 1 Z 2 WVRG
- Nebenrechte der Gewerbetreibenden
- solidarische
- § 69 Z 1 BVergG
- § 131 Abs 1 BVergG
- Befugnis
- Zeitpunkt des Vorliegens der
- § 49 BVergG
- § 32 Abs 1 Z 1 GewO
- § 13 BVergG
- homogene Leistung
- § 94 Z 79 GewO
- Leistungserbringung
- RPA 2013, 180
- § 2 Z 7 BVergG
- Bietergemeinschaft
- Vergaberecht
- Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten einer
- § 14 BVergG
- VKS Wien, 24.01.2013, VKS-12460/12, „Krankenhaus Nord, 5340 Isolierungen und Brandschotte”
- Arbeitsgemeinschaft