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Volleyballnetz; bauliche Anlage

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Ein auf Aluminiumstehern errichtetes Volleyballnetz mit einer Länge von ca 10 m und einer Höhe von ca 2,80 m ist weder in seinen Einzelteilen noch in seiner Gesamtheit eine bauliche Anlage.

  • § 21 stmk BauG
  • § 4 Abs 13 stmk BauG
  • VwGH, 05.12.2023, Ra 2023/06/0157
  • § 20 stmk BauG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2024/39
  • § 19 stmk BauG
  • bauliche Anlage
  • Volleyballnetz

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