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Vollmachterteilung an die Vertragserrichterin zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1506 Wörter, Seiten 255-257

30,00 €

inkl MwSt

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Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53 Abs 4 GBG bedarf es für eine weitere neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage einer eigenen neuen Rangordnungserklärung. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers vor wiederholter Verwendung der von ihm abgegebenen Rangordnungserklärung. Die Bewilligung eines Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung verwendeten Rangordnungserklärung kommt nicht in Betracht. Auf den in § 53 Abs 4 GBG vorgesehenen Schutz kann der Liegenschaftseigentümer nicht wirksam verzichten.

Ist die Bedeutung der Vertragsbestimmung betreffend Vollmacht an die Vertragserrichterin zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung auslegungsbedürftig und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht frei von Zweifel, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen.

  • OGH, 18.01.2024, 5 Ob 210/23b, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Wels, 21 R 236/23i
  • BG Vöcklabruck, TZ 5055/2023
  • WOBL-Slg 2025/73
  • § 53 Abs 4 GBG
  • § 94 Abs 1 Z 3 GBG
  • § 53 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 53 Abs 3 GBG

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