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Vollmachtlose Kündigung durch Bürgermeister
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1532 Wörter
- Seiten 160-162
- https://doi.org/10.33196/wbl201503016001
30,00 €
inkl MwStIn Gemeindeordnungen enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden enthalten nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters.
Ein vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht vorgenommenes Rechtsgeschäft kann nachträglich genehmigt und geheilt werden.
Anders als eine Entlassung kann eine vom Bürgermeister ausgesprochene Kündigung durch das zuständige Gemeindeorgan rückwirkend genehmigt werden. Das ist aber nur zulässig, wenn diese Genehmigung so rechtzeitig erfolgt, dass dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin zur Gänze gewahrt bleibt. Das gilt auch für den Fall, dass die Genehmigung um nur wenige Tage verspätet erfolgt.
- § 34 Abs 6 Z 2 lit a SbgGdO
- OLG Linz, 12.05.2014, 11 Ra 28/14p-19
- WBl-Slg 2015/54
- § 117 SbgGemVBG
- § 867 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 29.10.2014, 9 ObA 88/14b
- § 1016 ABGB
- § 116 SbgGemVBG
- LG Salzburg, 04.11.2013, 16 Cga 37/13h-15
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