Vollspaltenböden in der Schweinehaltung: Zu lange Übergangsfrist
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 4
- Judikatur, 2044 Wörter
- Seiten 170 -173
- https://doi.org/10.33196/nr202402017001
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Grundsätzlich kann es verfassungsrechtlich zulässig und sogar geboten sein anhand von Übergangsbestimmungen einen Interessensausgleich herzustellen. Inhaltliche Schranken werden dem Gesetzgeber aber dort gesetzt, wo die vom Gesetzgeber geschaffene Übergangsbestimmung zu unsachlichen Unterscheidungen führt und insbesondere auch aufgrund ihrer Dauer sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Aktuell verkörpert Tierschutz ein bedeutsames öffentliches Interesse.
Der Gesetzgeber selbst hat eine Wertung im Hinblick auf das Ziel des Tierschutzes getroffen, indem er die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verbietet.
Indem neuen Haltungsanlagenbetreibern*innen höhere Markteintrittskosten auferlegt werden, schafft der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung zwischen den Betreibern*innen einer neuen Haltungsanlage und jenen einer bestehenden Haltungsanlage.
Die bewirkte Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und wird in Bezug auf den Wettbewerb für 17 Jahre aufrechterhalten.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abstellt und bei der Abwägung den Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt.
In einem auf Antrag der Burgenländischen Landesregierung eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 und Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 29, 30, 31 und 32 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 aufgehoben. Dabei hält er fest, dass die Übergangsregelung des § 44 Abs 29 TSchG einerseits sachlich nicht gerechtfertigt ist und andererseits auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung schafft. In untrennbaren Zusammenhang mit § 44 Abs 29 TSchG stehen die Absätze 30, 31 sowie 32 und es erfolgte auch dahingehend eine Aufhebung. Hinsichtlich der angefochtenen Bestimmung des § 18 Abs 2a TSchG sowie der Punkte 2.2.2., 5.2., 5.2a. und 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung erfolgte eine Zurückweisung als unzulässig.
- Weibold, Nathalie
- § 44 TSchG
- Tierschutzgesetz
- Verfassungsgerichtshof
- Tierhaltung
- Tierschutzrecht
- Haltungsanlagen
- Art 2 StGG
- Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG
- Tierschutz
- § 2 BVG Nachhaltigkeit
- Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
- Schweine
- VfGH, 13.12.2023, G 193/2023
- NR 2024, 170
- § 18 TSchG
- Art 139 Abs 1 Z 7 B-VG
- Nachhaltigkeitsrecht
- § 24 TSchG
- Schweinehaltung
- Gleichheitsgrundsatz
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