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Aus der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Rechts auf die Gewährung eines Ausgangs gem § 99a StVG abzuleiten, weil dieses Anliegen auch im Rahmen einer Ausführung erledigt werden kann.

  • § 99 StVG
  • § 99a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 16.12.2019, 25 Bl 114/19y
  • OLG Wien, 14.05.2020, 32 Bs 47/20a
  • § 147 StVG
  • § 126 StVG
  • JST-Slg 2020/71

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