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Von Anbeginn an ausführlich begründete Verständigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens löst jedenfalls die Frist für den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens aus

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
92 Wörter, Seiten 183-183

20,00 €

inkl MwSt

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Teilt die Staatsanwaltschaft dem Opfer bereits im Zuge der Verständigung von der Einstellung des Verfahrens mit, aufgrund welcher Tatsachenannahmen und Erwägungen die Einstellung erfolgte (§ 194 Abs 2 zweiter Satz StPO), und weist sie das Opfer darauf auch hin, so löst diese Verständigung jedenfalls die 14-tägige Frist für den Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO aus (vgl Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 21. September 2011, BMJ-S604.000/0005-IV 3/2011).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 17.12.2015, Gw 376/15z
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/3
  • § 195 Abs 2 StPO

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