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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2022, Band 35

Vonkilch, Andreas

Von subjektiven Gebrauchswünschen und objektiven Nutzungsmöglichkeiten, vorzeitig aufgelösten Studentenheimverträgen und der COVID-19-Pandemie als allgemeinem Unternehmerrisiko

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Wenn Helmut Würth der Ansicht war, dass es dogmatisch bedenkliche Entwicklungen in der bestandrechtlichen Judikatur gibt, dann war er nicht nur im persönlichen Gespräch ein eifriger Diskutant. Er stand dann zumeist auch nicht an, seine Einwände und Bedenken in den „wobl“ zu Papier zu bringen und näher zu begründen. Das war, um nur zwei besonders prominente Bsp zu nennen, bei der seinerzeit legendären Senatskontroverse innerhalb des OGH bezüglich der richtigen Auslegung von § 12a Abs 1 MRG ebenso der Fall, wie aus Anlass jener Rsp, die begonnen hatte, Bestandverträge über „Edelrohbauten“ in Einkaufszentren als „Unternehmensverpachtungen“ zu qualifizieren. Und häufig war es va auch sein Verdienst, dass es in weiterer Folge zu einem Umdenken innerhalb des Höchstgerichts und zu einer Konsolidierung der Judikatur gekommen ist. Auch dafür können die genannten Themenbereiche als Bsp dienen: Ein verstärkter Senat entschied die Auslegungsfrage zu § 12a Abs 1 MRG ganz im Sinne der Argumentation Würths. Und die erwähnten EKZ-Bestandverträge werden von der jüngeren Rsp ebenfalls als das qualifiziert, was sie sind – nämlich Geschäftsraummietverträge. Von daher gibt es wohl keinen passenderen Platz, um sich vertiefend mit den jüngsten OGH-E zu den „Corona-Mieten“ auseinanderzusetzen, als eine dem Andenken an Helmut gewidmete Sondernummer der „wobl“. Freilich bin ich, um insoweit nicht missverstanden zu werden, nicht so vermessen anzunehmen, dass es auch mir mit den folgenden Überlegungen gelingen wird, ein Umdenken innerhalb des Höchstgerichts bzw seiner einzelnen Senate herbeizuführen. Aber vielleicht hilft doch das eine oder andere Argument, um zumindest für ein bisschen mehr dogmatische Klarheit bei der judiziellen Bewältigung der „Corona-Mieten“ zu sorgen.

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