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Heft 2, Februar 2022, Band 70

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Legath, Martin

Vorabentscheidungsantrag zur Zulässigkeit der Lückenfüllung durch Anwendung dispositiven Rechts in B2C-Verträgen.

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§§ 864, 879, 921 ABGB; § 6 KSchG Art 6, 7 Klausel RL 93/13/EWG. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG so auszulegen, dass bei der Prüfung eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, den jener auf einen unberechtigten Vertragsrücktritt des Verbrauchers stützt, die Anwendung von dispositivem nationalen Recht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn in den AGB des Unternehmers eine missbräuchliche Klausel enthalten ist, die dem Unternehmer neben den Vorschriften des dispositiven nationalen Rechts gegen einen vertragsbrüchigen Verbraucher wahlweise einen pauschalierten Schadenersatzanspruch zubilligt?

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

2. Ist eine solche Anwendung von dispositivem nationalen Recht auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Verbraucher nicht auf die Klausel stützt?

Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 und 2:

3. Widerspricht es den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, dass bei einer Klausel, die mehrere Regelungen (etwa alternative Sanktionen bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt) enthält, jene Teile der Klausel im Vertragsverhältnis aufrecht bleiben, die ohnedies dem dispositiven nationalen Recht entsprechen und nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sind?

  • Legath, Martin
  • Liebel, Fabian
  • Kellner, Markus
  • OGH, 22.09.2021, 4 Ob 131/21z
  • oeba-Slg 2022/2798

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