Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) im Strafverfahren gegen Gavril Covaci, eingereicht am 30.4.2014, C-216/14
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 1829 Wörter
- Seiten 176 -178
- https://doi.org/10.33196/jst201402017601
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Sind Art 1 Abs 2, 2 Abs 1 und Abs 8 der Richtlinie 2010/64/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer richterlichen Anordnung entgegenstehen, die in Anwendung des § 184 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes von beschuldigten Personen verlangt, Rechtsmittel wirksam nur in der Gerichtssprache, hier auf Deutsch, einzulegen?
Sind Art 2, 3 Abs 1 lit c, 6 Abs 1 und Abs 3 der Richtlinie 2012/13/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch eine beschuldigte Person entgegenstehen, wenn bereits mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln zu laufen beginnt und es letztlich unerheblich ist, ob die beschuldigte Person überhaupt Kenntnis vom Tatvorwurf erhält?
- Zeder, Fritz
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- EuGH, 30.04.2014, C-216/14
- JST-Slg 2014/2
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