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Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Deutschland) im Strafverfahren gegen Piotr Kossowski, eingereicht am 4.11.2014, C-486/14
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2015
- Judikatur, 2481 Wörter
- Seiten 273-276
- https://doi.org/10.33196/jst201503027301
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inkl MwSt1. Gelten die von den Vertragsparteien bei der Ratifikation des SDÜ erklärten Vorbehalte nach Art 55 Abs 1 lit a SDÜ – namentlich der von der Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu a), nicht an Art 54 SDÜ gebunden zu sein, „wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde ...“ – nach der Überführung des Schengen-Besitzstandes in den Rechtsrahmen der Union durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, beibehalten durch das Schengen Protokoll zum Vertrag von Lissabon fort; handelt es sich bei diesen Ausnahmen um verhältnismäßige Einschränkungen von Art 50 GRC im Sinne von Art 52 Abs 1 GRC?
2. Sollte dies nicht der Fall sein: Ist das in Art 54 SDÜ und Art 50 GRC enthaltene Verbot der Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung dahin auszulegen, dass es der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat – hier der Bundesrepublik Deutschland – entgegensteht, dessen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat – hier der Republik Polen – von der Staatsanwaltschaft – ohne die Erfüllung ahndender Auflagen und ohne eingehende Ermittlungen – aus tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und nur wiedereröffnet werden kann, wenn wesentliche, zuvor unbekannte Umstände bekannt geworden sind, ohne dass allerdings solche neuen Umstände konkret vorliegen?
- Zeder, Fritz
- JST-Slg 2015/2
- EuGH, 04.11.2014, C-486/14
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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