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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) im Übergabeverfahren gegen C und CD, C-804/21 PPU
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 9
- Judikatur, 1268 Wörter
- Seiten 189-190
- https://doi.org/10.33196/jst202202018901
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inkl MwSt1. Verlangt Art 23 Abs 3 in Verbindung mit Abs 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, dass, wenn die Übergabe einer inhaftierten Person nicht fristgerecht erfolgt ist, die vollstreckende Justizbehörde im Sinne von Art 6 Abs 2 des Rahmenbeschlusses eine Entscheidung über einen neuen Übergabetermin fasst und das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt und die Voraussetzungen der Inhaftierung prüft, oder ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht diese Fragen lediglich auf Antrag der Parteien prüft, auch mit dem Rahmenbeschluss vereinbar? Falls davon auszugehen ist, dass die Fristverlängerung ein Einschreiten der Justizbehörde erfordert: Folgt aus einem unterbliebenen Einschreiten zwingend, dass die sich aus dem Rahmenbeschluss ergebenden Fristen abgelaufen sind, so dass die inhaftierte Person aufgrund von Art 23 Abs 5 freizulassen ist?
2. Ist Art 23 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass auch rechtliche Hindernisse für die Übergabe, die sich aus dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ergeben, wie zB eine Untersagung der Vollstreckung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens oder das Recht des Asylbewerbers, sich bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag im Vollstreckungsstaat aufhalten zu können, als höhere Gewalt anzusehen sind?
- Zeder, Fritz
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2022/3
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