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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2015, Band 2015

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) im Verfahren über die Vollstreckung eines im Ausland gegen Atanas Ognyanov verhängten Strafurteils vom 15.12.2014, C-614/14 („Ognyanov II“)

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1. Liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht (Art 267 Abs 2 AEUV in Verbindung mit Art 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art 47 und Art 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder andere anwendbare Bestimmungen) vor, wenn das Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, nach Erlass der Vorabentscheidung das Verfahren fortsetzt und eine Entscheidung in der Sache selbst erlässt, ohne sich abzulehnen; Grund für die Ablehnung wäre, dass das Gericht im Vorabentscheidungsersuchen einen vorläufigen Standpunkt zur Sache selbst geäußert hat (indem es einen bestimmten Sachverhalt als feststehend und eine bestimmte Rechtsvorschrift als auf diesen Sachverhalt anwendbar angesehen hat)?

Die Vorlagefrage wird unter der Annahme gestellt, dass bei der Feststellung der Tatsachen und des anwendbaren Rechts zwecks Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Rechts der Beteiligten, Beweismittel anzuführen und zu plädieren, beachtet wurden.

2. Falls auf die erste Vorlagefrage geantwortet wird, dass es rechtmäßig ist, das Verfahren fortzusetzen, liegt dann ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, wenn

A) das Gericht alles, was es in dem Vorabentscheidungsersuchen festgestellt hat, ohne Änderungen in seiner endgültigen Entscheidung wiedergibt und es im Hinblick auf diese tatsächlichen und rechtlichen Lösungen ablehnt, neue Beweise zu erheben und die Beteiligten anzuhören; faktisch würde das Gericht nur zu solchen Fragen neue Beweise erheben und die Beteiligten anhören, die im Vorabentscheidungsersuchen nicht als feststehend angesehen wurden?

B) das Gericht zu allen relevanten Fragen neue Beweise erhebt und die Beteiligten anhört, einschließlich der Fragen, zu denen es seinen Standpunkt bereits im Vorabentscheidungsersuchen geäußert hat, und es in seiner endgültigen Entscheidung seinen abschließenden Standpunkt äußert, der sich auf alle erhobenen Beweise stützt und nach Erörterung aller Argumente der Beteiligten gebildet wurde, gleichgültig, ob die Beweise vor der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens oder nach Erlass der Vorabentscheidung erhoben und die Argumente davor oder danach vorgetragen wurden?

3. Falls auf die erste Vorlagefrage geantwortet wird, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, das Verfahren fortzusetzen, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sich das Gericht dafür entscheidet, das Ausgangsverfahren nicht fortzusetzen, sondern sich wegen Befangenheit abzulehnen, weil die Fortsetzung des Verfahrens gegen das nationale Recht verstoßen würde, das ein höheres Maß an Schutz für die Interessen der Beteiligten und der Rechtspflege bietet; wenn nämlich die Ablehnung darauf beruht, dass:

A) das Gericht im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung einen vorläufigen Standpunkt zum Verfahren geäußert hat, was zwar nach dem Unionsrecht, nicht jedoch nach dem nationalen Recht zulässig ist;

B) das Gericht seinen endgültigen Standpunkt in zwei Rechtsakten und nicht in einem bilden würde (falls man davon ausgeht, dass das Vorabentscheidungsersuchen keinen vorläufigen, sondern einen endgültigen Standpunkt darstellt), was zwar nach dem Unionsrecht, nicht aber nach dem nationalen Recht zulässig ist?“

  • Zeder, Fritz
  • EuGH, 15.12.2014, C-614/14, („Ognyanov II“)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/4

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