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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Campobasso, Italien, im Strafverfahren gegen Gianpaolo Paoletti u.a., C-218/15

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1116 Wörter, Seiten 67-69

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Sind Art 7 EMRK, Art 49 GRC und Art 6 [EUV] dahin auszulegen, dass der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 bewirkt hat, dass die Straftat nach Art 12 des Decreto legislativo Nr 286/1998 (Einheitliches Einwanderungsgesetz) in Bezug auf die Beihilfe zur Einwanderung von rumänischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des italienischen Staates und zu deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet abgeschafft ist?

Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, gegenüber Personen, die vor dem 1.1.2007 (oder einem anderen späteren Datum, ab dem der Vertrag seine volle Wirkung entfaltet hat) – dem Datum, an dem der Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union wirksam wurde – gegen Art 12 des Decreto legislativo Nr. 286/1998 verstoßen haben, indem sie Beihilfe zur Einwanderung rumänischer Staatangehöriger geleistet haben, was seit dem 1.1.2007 keine Straftat mehr darstellt, den Grundsatz der begünstigenden Rückwirkung (Rückwirkung in mitius) anzuwenden?

  • Zeder, Fritz
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EuGH, C-218/15
  • JST-Slg 2016/1

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