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Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Auslegung von Art 49 AEUV – Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke bzw die Erweiterung des Standorts der Betriebsstätte einer bestehenden öffentlichen Apotheke

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Im Beschluss vom 30.6.2016, C-634/15 („Sokoll-Seebacher II“), hat der EuGH im Ergebnis festgestellt, dass die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 30.9.2015, Ro 2014/10/0081, mit dem das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 21.2.2014, LVwG-050006/8/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, vertretene Rechtsmeinung dem Unionsrecht widerspricht (vgl RN 13 iVm RN 36 dieses Beschlusses); daher kommt die in § 63 Abs 1 VwGG normierte Bindungswirkung im vorliegenden, zur Erlassung eines Ersatzerkenntnisses fortzusetzenden Verfahrens nicht zum Tragen.

  • Art 267 AEUV
  • Art 49 AEUV
  • ZVG-Slg 2016/153
  • EuGH, 30.06.2016, C-634/15
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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