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Juristische Blätter

Heft 3, März 2013, Band 135

Vorarlberger Testamentsfälschungsaffäre: Amtshaftung des Bundes

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Die Justizverwaltung erfolgt in Vollziehung der Gesetze, soweit sie die hoheitliche Tätigkeit der Gerichte vorbereitet und unterstützt.

Ein Rechtsträger haftet für unerlaubtes Verhalten seiner Organe, die mit ihren hoheitlichen Aufgaben im inneren Zusammenhang stehen; auch rechtswidrige Akte der Vollziehung sind in der Regel nicht Nichtakte, sondern dem Rechtsträger, für den sie gesetzt wurden, zuzurechnen, ebenso Unterlassungen, wenn gehandelt hätte werden müssen. Der Rechtsträger haftet nach dem AHG, wenn durch das rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten Schaden entstand, der bei rechtmäßiger Vollziehung der in Betracht kommenden Gesetze vermieden worden wäre. Der Rechtsträger haftet hingegen nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur „bei Gelegenheit“ der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte.

§ 49 Abs 1 (Wahrung des Amtsgeheimnisses), § 170 Abs 4 S 1 (idF vor BGBl II 421/2006; Akteneinsicht zu amtlichen Zwecken) Geo und § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO (Recht auf Akteneinsicht) enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst aber nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintreten, dass der Grundrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv eines Bezirksgerichts eröffnet und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglicht.

Unterlässt der Vorsteher einer Geschäftsstelle pflichtgemäßes Handeln und nimmt sogar während eines anhängigen Verlassenschaftsverfahrens in Ausnützung seiner Funktion aktiv Malversationen vor, so stehen dadurch erlittene Vermögensnachteile von Scheinerben im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit § 49 Abs 2, § 363 Abs 1 letzter Halbsatz und § 369 Abs 3 Geo. Diese Normen trachten insbesondere, Verfälschungen des Urkundenverzeichnisses hintanzuhalten, und sind als Schutzgesetze zugunsten von Scheinerben gegen Vermögensnachteile anzusehen, die ihnen aus der Ausnützung der Stellung des Vorstehers der Geschäftsstelle dadurch erwachsen, dass er durch die vorgenommene Verfälschung des Urkundenverzeichnisses Einfluss auf das laufende Verlassenschaftsverfahren nimmt.

  • § 1 AHG
  • OGH, 13.12.2012, 1 Ob 208/12p
  • § 369 Abs 3 Geo
  • § 363 Abs 1 Geo
  • JBL 2013, 183
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 22 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 219 Abs 2 ZPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 170 Abs 4 Geo idF vor BGBl II 421/2006
  • § 49 Geo
  • OLG Innsbruck, 30.07.2012, 4 R 106/12p
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1313a ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Feldkirch, 02.04.2012, 6 Cg 142/11m

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