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Voraussetzung der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft

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Werden für eine Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Dabei sind das Interesse des Wohnungseigentümers an der Änderung und das Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile verhältnismäßig abzuwägen. Ein 90 cm breiter Durchbruch einer Kellerwand, die keine andere Funktion hat, als den Keller vom Zubehörobjekt der Antragstellerin zu trennen, stellt sich als eine derart geringe Inanspruchnahme des allgemeinen Teils Kellerwand dar, dass an die Wichtigkeit des Interesses der Antragstellerin keine zu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

  • § 16 WEG
  • OGH, 20.11.2012, 5 Ob 183/12s
  • Voraussetzung der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft
  • BBL-Slg 2013/68
  • Baurecht

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