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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2017, Band 30

Hausmann, Till

Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums auf das Zubehörobjekt nach § 5 Abs 3 WEG 2002

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Gem § 5 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2015 erstreckt sich die Eintragung des WE an einem WE-Objekt auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs 3 WEG 2002, soweit sich deren Zuordnung zum WE-Objekt aus dem WE-Vertrag (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002) oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 WEG 2002) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt. Diese Bestimmung gilt auch für Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten am 1.1.2015 vorgenommen wurden (§ 58c Abs 1 WEG 2002).

Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs 3 WEG 2002 ist also für die sachenrechtlich wirksame Begründung und Existenz von Zubehör-WE an solchen Objekten eine eigene Eintragung der Zubehörobjekte in das Grundbuch nicht erforderlich. Die Erstreckung der Eintragung des WE an einem WE-Objekt auch auf die diesem Objekt zugeordneten Zubehörobjekte setzt allerdings voraus, dass sich dieses aus den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden eindeutig ergibt. Mangelt es an einer solchen Zuordnung oder ist diese Zuordnung zweifelhaft oder widersprechen diesbezüglich die Urkunden einander, so erstreckt sich die WE-Begründung am Hauptobjekt nicht auch auf die als Zubehör (bloß) intendierten Nebenflächen oder -räumlichkeiten; in diesem Fall entsteht daher kein Zubehör-WE; die fraglichen Flächen und Räume bleiben allgemeine Teile der Liegenschaft.

Unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs 3 WEG 2002 und die ErläutRV wird auch im Schrifttum einhellig hervorgehoben, dass Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des WE auf das Zubehörobjekt dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die WE-Begründung oder in der Urkunde über die Nutzwertermittlung oder -festsetzung ist, daher pauschale Hinweise (auf die Art des Zubehörs) ohne weitere Individualisierung nicht genügen, diese Objekte vielmehr in irgendeiner Form planlich oder sonst wie näher zu spezifizieren, also gem dem sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz eindeutig zu umschreiben sind.

  • Hausmann, Till
  • § 5 Abs 3 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 2 Abs 3 WEG
  • LG St. Pölten, 21 R 30/16v
  • § 58c WEG
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 162/16h, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2017/76
  • BG Purkersdorf, 6 C 400/15x

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