Voraussetzungen der Fristverlängerung bei Mängelbehebung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 148 Wörter
- Seiten 480 -480
- https://doi.org/10.33196/wbl202208048002
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Eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl VwGH 23. 10. 2018, Ra 2018/06/0137, mwN).
Ein derartiger erheblicher Grund kann in dem Vorbringen, dass die Revision ausschließlich zur Fristwahrung erhoben worden sei und ein form- und sachgerechter Antrag samt Begründung durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt nachgereicht werde sowie dass eine Entscheidung des Revisionswerbers noch nicht möglich sei, nicht ausgemacht werden.
Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl VwGH 6. 8. 2021, Ra 2021/02/0121, mwN, und VwGH 22. 1. 2021, Ra 2020/02/0234).
- VwGH, 26.01.2022, Ra 2021/02/0141
- § 34 Abs 2 VwGG
- WBl-Slg 2022/145
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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