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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Voraussetzungen der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 3013 Wörter
- Seiten 565-570
- https://doi.org/10.33196/zvg201606056501
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inkl MwStVoraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 ist in erster Linie das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118).
- LVwG NÖ, 05.02.2016, LVwG-AV-1224/001-2015
- § 28 Abs 3 VwGVG
- § 50 WRG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/131
- § 138 WRG
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