


Voraussetzungen der Strafverschärfung wegen Rückfalls und der Konfiskation
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1165 Wörter, Seiten 194-195
30,00 €
inkl MwSt




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Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind. Diese Tatsachenfeststellungen müssen ohne Willkür getroffen werden, dürfen also nicht mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein.
Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kommt als rückfallsbegründende Vorstrafe nur dann in Betracht, wenn die bedingte Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet worden ist.
Diente ein Gegenstand nicht der Tatbegehung selbst, sondern kam er erst nachher zum Einsatz, wurde er nicht zur Tatbegehung verwendet und es entbehrt einer die Konfiskation nach § 19a StGB tragenden Sachverhaltsgrundlage.
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- OGH, 09.10.2024, 13 Os 80/24z
- LG Eisenstadt, 13.10.2024, 8 Hv 61/23d
- JBL 2025, 194
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 39 Abs 1 StGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 19a StGB
- Arbeitsrecht
Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind. Diese Tatsachenfeststellungen müssen ohne Willkür getroffen werden, dürfen also nicht mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein.
Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kommt als rückfallsbegründende Vorstrafe nur dann in Betracht, wenn die bedingte Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet worden ist.
Diente ein Gegenstand nicht der Tatbegehung selbst, sondern kam er erst nachher zum Einsatz, wurde er nicht zur Tatbegehung verwendet und es entbehrt einer die Konfiskation nach § 19a StGB tragenden Sachverhaltsgrundlage.
- OGH, 09.10.2024, 13 Os 80/24z
- LG Eisenstadt, 13.10.2024, 8 Hv 61/23d
- JBL 2025, 194
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 39 Abs 1 StGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 19a StGB
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