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Voraussetzungen des Eintrittsrechts nach dem Tod des Hauptmieters werden nur im Rahmen der Einwendungen geprüft

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Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Um ihrer Behauptungslast zu entsprechen, muss die gekündigte Partei ausreichend konkrete Behauptungen zu den Eintrittsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Personen aufstellen. Die gerichtliche Prüfung wird durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.

Bei der Beurteilung, ob einem Minderjährigen, der aufgrund seines Unterhaltsanspruchs auch einen Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung hat, ein eigenständiges Eintrittsrecht an einer Wohnung nach § 14 MRG zukommt, ist darauf abzustellen, ob dieses Kind im konkreten Einzelfall ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat, das vom familienrechtlichen Wohnungsanspruch nicht gedeckt ist. Ein dringendes Wohnbedürfnis kann nur dann verneint werden, wenn eine gleichwertige andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei es dabei va auf die rechtliche Position ankommt. Der Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung ist als Teil des Unterhaltsanspruchs zwar gegen den Unterhaltspflichtigen durchsetzbar, ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs aber nicht gesichert, so kann nicht mehr gesagt werden, dass das dringende Wohnbedürfnis bereits durch den familienrechtlichen Wohnungsanspruch gedeckt sei.

  • LGZ Wien, 39 R 127/17s
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 16/18h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 14 MRG
  • WOBL-Slg 2018/130
  • BG Innere Stadt Wien, 89 C 182/16x
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG

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