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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 1836 Wörter
- Seiten 525-527
- https://doi.org/10.33196/wbl201709052501
30,00 €
inkl MwStEine Entlassung kann nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. Sie kann auch nicht auf einen Sachverhalt gegründet werden, der sich erst nach ihrem Ausspruch ereignet hat. Aus diesen Gründen kann die Annahme eines Diversionsangebotes im Zuge eines Strafverfahrens durch den Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund bilden.
Das Vertrauen des Arbeitgebers kann bei wiederholten Verfehlungen des Arbeitnehmers auch schrittweise verloren gehen. Ältere Vorfälle, für die der Arbeitnehmer lediglich verwarnt wurde, können zwar keine Entlassung mehr begründen, sie können aber bei späterer Wiederholung des Verhaltens im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Verhaltens noch Berücksichtigung finden. Der eigentliche Anlassfall für die Entlassung muss aber eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um die objektive Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen.
- WBl-Slg 2017/165
- OLG Graz, 07.07.2016, 6 Ra 36/16k-40
- OGH, 30.05.2017, 8 ObA 65/16s
- LG Klagenfurt, 17.12.2015, 34 Cga 153/14x-36
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 27 Z 1 AngG
- § 31 Abs 1 DO.B für Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern
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