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Voraussetzungen einer konkludenten Dienstbarkeitseinräumung

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Für die konkludente Dienstbarkeitseinräumung müssen Sachverhaltselemente vorliegen, die über die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs hinausgehen und auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Belasteten im Hinblick auf die Begründung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht schließen lassen.

Dem Zeitablauf allein ist dabei kein Erklärungswert beizumessen. In Abgrenzung zur Ersitzung bedarf es mehr als des bloßen Zeitablaufs, um einen Rechtsfolgewillen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft im Hinblick auf die Einräumung einer Dienstbarkeit zu unterstellen.

  • Voraussetzungen einer konkludenten Dienstbarkeitseinräumung
  • § 480 ABGB
  • § 863 ABGB
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/212
  • OGH, 21.05.2015, 1 Ob 87/15y

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