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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2016, Band 29

Voraussetzungen einer Streitanmerkung nach § 66 GBG

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Eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG setzt voraus, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist. Bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist die Anmerkung hingegen nicht zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für die Streitanmerkung nach § 66 GBG. Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der ASt in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde.

Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 66 GBG ist zudem die konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde.

Bei bloßem Ausbau eines bereits bestehenden Hauses ist § 418 Satz 3 ABGB nicht anzuwenden. Die Frage, ob im Fall eines außerbücherlichen Eigentumserwerbs nach § 418 Satz 3 ABGB der Berechtigte unabhängig von der gründbücherlichen Eintragung seines Eigentums als dinglich berechtigt iSd § 9 GBG anzusehen ist, bedarf daher hier keiner abschließenden Beurteilung.

  • LG Salzburg, 53 R 128/15b
  • § 418 ABGB
  • WOBL-Slg 2016/145
  • § 66 GBG
  • § 11 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 222/15f – Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Saalfelden, TZ 2589/13

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