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wohnrechtliche blätter

Heft 11, November 2016, Band 29

Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002

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Die Realteilung (= Naturalteilung) hat den gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung (§ 843 ABGB). Ein Klagebegehren auf Zivilteilung ist daher abzuweisen, wenn eine Realteilung möglich ist. Eine Realteilung ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insb notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Realteilung unzulässig machen.

Da es sich bei der Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von WE um eine Sonderform der Realteilung handelt, gelten die für die Realteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch für die Begründung von WE durch Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002. Daher hat die gerichtliche WE-Begründung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil WE einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt WE-fähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.

  • § 3 Abs 1 Z 3 WEG
  • OGH, 29.09.2016, 5 Ob 69/16g – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2016/124
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 843 ABGB
  • OLG Linz, 4 R 19/16s

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