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Voraussetzungen für die Einverleibung im Rang der angemerkten Rangordnung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; mit Mängel iSd GBG behaftete Urkunden

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Nach § 56 Abs 3 GBG darf eine Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist.

Ein Kaufvertrag, der mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustande. Dieser Zugang muss urkundlich nachgewiesen werden. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen und somit fehlt es an einem gültigen Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG für den beabsichtigten Eigentumserwerb.

Aufgrund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig und steht somit der begehrten Vormerkung entgegen.

  • § 13 IO
  • WOBL-Slg 2018/138
  • LG Salzburg, AZ 53 R 224/16x
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 38/17z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 56 GBG
  • § 27 GBG
  • § 26 GBG
  • BG Salzburg, TZ 7435/2016
  • § 35 GBG

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