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Berl, Florian

Voraussetzungen für die Erlassung eines abfallpolizeilichen Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002

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§ 73 Abs 1 AWG stellt keine Ermessensbestimmung dar, zumal die Abfallrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser in Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Anders als in § 73 Abs 4 AWG, welcher Maßnahmenaufträge wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung bei einer Deponie vorsieht, hat der Gesetzgeber den § 73 Abs 1 AWG enger gefasst. Unter Berücksichtigung der in § 15 AWG normierten Behandlungspflichten scheidet bei deren Missachtung die Vorschreibung von Untersuchungen als Alternativauftrag gegenüber einem Entfernungsauftrag aus.

  • Berl, Florian
  • § 15 AWG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG NÖ, 04.03.2014, LVwG-AV-5/001-2014
  • ZVG-Slg 2014/66
  • § 6 Abs 1 AWG
  • § 73 Abs 1 Z 1 AWG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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