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Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

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Die ständige Erreichbarkeit im elektronisch überwachten Hausarrest dient der jederzeitigen Überprüfung des Aufenthaltsorts des Verurteilten und ist durch Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen; in welcher Form oder mit wem nach erfolgreicher Kontaktaufnahme verbal kommuniziert wird, lässt § 3 Z 10 Hausarrest-Verordnung offen. Eine Verpflichtung eines Verurteilten, im elektronisch überwachten Hausarrest in deutscher Sprache zu kommunizieren, kann aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c StVG
  • OLG Wien, 14.04.2016, 33 Bs 82/16z
  • JST-Slg 2016/56
  • § 3 Z 10 Hausarrest-V idF BGBl II 2010/279
  • § 156b StVG
  • LG Innsbruck, 28.01.2016, AZ 22 Bl 110/15i

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