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Voraussetzungen für die Gewährung von „Langzeitbesuch“
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 694 Wörter
- Seiten 246-247
- https://doi.org/10.33196/jst201703024602
20,00 €
inkl MwStBei „Langzeitbesuchen“ handelt es sich um eine Sonderform des Besuchsrechts, auf welches, bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt, der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat. (1)
Der Bewilligung eines „Langzeitbesuches“ dürfen keine Überwachungsbedenken entgegenstehen, zumal eine Überwachung den angestrebten Zweck der in ihrer Intensität gesteigerten Stabilisierung des sozialen Umfeldes konterkarieren würde. Eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen. Ein Rechtsanspruch auf eine Nichtüberwachung eines „Langzeitbesuchs“ besteht nicht. (2)
- OLG Wien, 09.03.2017, 132 Bs 3/17m
- JST-Slg 2017/27
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 93 StVG
- LGSt Graz, 08.11.2016, AZ 1 Bl 75/16g
- § 94 StVG
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