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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung an einen EU-/EWR-Bürger

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 WMG sind bei einem EU-/EWR-Bürger, der weder erwerbstätig ist, noch Nachweise erbracht hat, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, nicht gegeben.

Übt ein EWR-Bürger die Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die Z 1 (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und für Arbeitnehmer bzw Unselbständige die Z 2 und Z 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) gelten.

  • § 52 NAG
  • § 5 Abs 2 WMG
  • LVwG Wien, 15.01.2014, VGW-141/002/6946/2014
  • § 53a NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 51 Abs 2 NAG
  • ZVG-Slg 2014/27

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