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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2015, Band 14

Happacher, Esther

Voraussetzungen und Schranken grenzüberschreitender Lehre nach italienischem Studienrecht

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Das gemäß dem Bologna –Prozess dreigliedrig ausgestaltete italienische universitäre Studiensystem ermöglicht den Universitäten die Einrichtung von gemeinsam mit ausländischen Universitäten durchgeführten internationalen Studiengängen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten. Dabei sind eine Reihe von zentral festgelegten Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Qualität der Studiengänge zu beachten. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen auch zum Zwecke der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums fällt im Rahmen der Autonomie der Universitäten in deren Zuständigkeit.

  • Happacher, Esther
  • Ministerialdekret Nr 45 vom 8.2.2013: Art 6,7,8
  • Akkreditierung
  • Gesetzesvertretendes Dekret Nr 19 vom 27.1.2012: Art 7, 8
  • Italien
  • Anerkennung von Qualifikationen
  • Öffentliches Recht
  • Rahmenabkommen zwischen den Universitäten Innsbruck, Bozen und Trient vom 18.8.2013 über die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre: Art 5, 7
  • Studienklassen
  • Gesetz Nr 240 vom 30.12.2010: Art 2, 5
  • Bologna-Prozess
  • Qualitätssicherung
  • Studienrecht
  • internationale Studiengänge
  • Rahmenabkommen zwischen den Universitäten Innsbruck, Bozen und Trient vom 18.8.2013 über die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre.
  • Gesetz Nr 264 vom 2.8.1999: Art 1
  • Ministerialdekret Nr 1059 vom 23.12.2013
  • Österreich
  • Studierendenmobilität
  • Studientitel
  • Ministerialdekrete vom 16.3.2007 (Studienklassen)
  • Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien vom 20.8.1982 über die Zusammenarbeit zwischen Universitäten: Art 1, 2, 3, 4
  • Doctor Europaeus
  • ZFHR 2015, 77
  • Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region von Lissabon 1997
  • Ministerialdekret Nr 270 vom 22.10.2004: Art 1, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13