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Voraussetzungen, unter denen gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 11
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
2670 Wörter, Seiten 531-535

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Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass ein Beschluss, der über eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge abspricht, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden kann. Hingegen handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 129 Abs. 2 zweiter Satz RStDG entscheidet, um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.

  • VwGH, 18.06.2024, Ro 2024/09/0004
  • § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)
  • § 129 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)
  • § 130 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)
  • § 25a Abs 2 VwGG
  • ZVG-Slg 2024/66
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 25a Abs 3 VwGG
  • Art 133 Abs 9 B-VG

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